Sie befinden sich hier: Themen IT-Grundschutz-Kataloge. Inhalt. Dokumententitel: G 2.6 Unbefugter Zutritt zu schutzbedürftigen Räumen - IT-Grundschutz-Kataloge - Stand 2006
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G 2.6 Unbefugter Zutritt zu schutzbedürftigen Räumen

Gelangen Unbefugte in schutzbedürftige Räume, können sich Gefährdungen nicht nur durch vorsätzliche Handlungen, sondern auch durch unbeabsichtigtes Fehlverhalten ergeben. Eine Störung des Betriebsablaufs tritt allein schon dadurch ein, dass aufgrund des unbefugten Zutritts eine Feststellung möglicher Schäden erforderlich wird. Dabei ist zu beachten, dass auch dienstlich genutzte Räume im häuslichen Umfeld zu diesen schutzbedürftigen Räumen zu zählen sind.

Beispiele:

Ebenfalls vorkommen kann z. B., dass Gegenstände wie Spielzeug oder Nahrungsmittel in Disketten- oder CD-ROM-Laufwerke eingebracht werden, die die Funktion derart beeinflussen, dass diese unbrauchbar werden.

Einbruchsicherungen gegen Diebstahl (z. B. abschließbare Fenstergriffe, Sicherheitsschlösser und Sicherheitsverglasung an Haustüren) werden im privaten Umfeld für den häuslichen Arbeitsplatz oft aus Kostengründen nicht realisiert. Dadurch ist bei Telearbeitsplätzen der Schutz vor Einbrüchen niedriger.