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G 6.8 Fehlende oder unzureichende Absicherung der Datenverarbeitung im Auftrag bei der Verarbeitung personenbezogener Daten

Die Vergabe von Tätigkeiten der Datenverarbeitung nach Außen im Wege einer Auftragsdatenverarbeitung ist unter der Voraussetzung zulässig, dass der Auftraggeber für die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen verantwortlich ist. Die Vergabe des Auftrags hat unter besonderer Berücksichtigung der technischen und organisatorischen Eignung des Auftragnehmers zu erfolgen. Der Auftrag hat schriftlich zu erfolgen, wobei die Datenverarbeitung selber sowie die zugehörigen technischen und organisatorischen Maßnahmen zu beschreiben sind. Zu diesen Maßnahmen gehört insbesondere auch die Gewährleistung der Auftragskontrolle. Der Auftragnehmer bleibt bezogen auf die Datenverarbeitung weisungsgebunden.

Diese Bestimmungen gelten auch für die Prüfung und Wartung von technischen Anlagen, die der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten dienen (Fernwartung).

Beispiele: