G 2.3 Fehlende, ungeeignete, inkompatible Betriebsmittel

Eine nicht ausreichende Bereitstellung von Betriebsmitteln kann einen Betrieb erheblich beeinträchtigen. Störungen können sich ergeben, wenn benötigte Betriebsmittel nicht in ausreichender Menge vorhanden sind oder nicht termingerecht bereit gestellt werden.

Ebenso kann es vorkommen, dass ungeeignete oder sogar inkompatible Betriebsmittel beschafft werden, die infolgedessen nicht eingesetzt werden können.

Beispiele: