M 1.13 Anordnung schützenswerter Gebäudeteile

Verantwortlich für Initiierung: Behörden-/Unternehmensleitung, Planer

Verantwortlich für Umsetzung: Bauleiter, Leiter Haustechnik

Schützenswerte Räume oder Gebäudeteile sollten nicht in exponierten oder besonders gefährdeten Bereichen untergebracht sein:

Als Faustregel kann man sagen, dass schutzbedürftige Räume oder Bereiche im Zentrum eines Gebäudes besser untergebracht sind als in dessen Außenbereichen.

Optimal ist es, diese Aspekte schon in die Bauplanung für ein neues Gebäude oder in die Raumbelegungsplanung bei Einzug in ein bestehendes einzubeziehen. Bei bereits genutzten Gebäuden wird eine entsprechende Nutzungsanordnung oft mit internen Umzügen verbunden sein. Ersatzweise sollten die sich aus ohnehin erforderlichen Änderungen der Raumbelegung ergebenden Gelegenheiten konsequent genutzt werden.

Wenn schützenswerte Räume nicht anders als in exponierter Lage angeordnet werden können, so sollte das explizit im Sicherheitskonzept dokumentiert werden. Außerdem sind zusätzliche kompensierende Maßnahmen zu ergreifen, die der besonderen Gefährdung entgegenwirken.

So kann z. B. bei elektrischen Betriebsräumen oder IT-Räumen im Keller eine bestehende Gefährdung durch Wasser durch umfassende Wasserdetektion, Schwellenbildung und Vorbereitung von Entwässerungsmaßnahmen beherrscht werden.

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