G 2.142 Zerstörung von Beweisspuren bei der Behandlung von Sicherheitsvorfällen

Wenn bei der Behandlung von Sicherheitsvorfällen unvorsichtig oder nicht nach Vorgaben agiert wird, kann es dazu führen, dass wichtige Beweisspuren für die Aufklärung oder spätere juristische Verfolgung unbeabsichtigt zerstört werden.

Beispiele hierfür sind: