M 6.17 Alarmierungsplan und Brandschutzübungen

Verantwortlich für Initiierung: Behörden-/Unternehmensleitung, Brandschutzbeauftragter

Verantwortlich für Umsetzung: Brandschutzbeauftragter

Es ist erforderlich, Pläne für die im Brandfall zu ergreifenden Maßnahmen zu erstellen. In einem solchen Plan ist z. B. niederzulegen,

Ergänzt werden kann der Alarmierungsplan um Verhaltensregeln für den Brandfall, die allen Mitarbeitern bekannt zu geben sind. Dazu siehe auch Baustein B 1.3 Notfallmanagement.

Der beste Alarmierungsplan nützt allerdings wenig, wenn nicht sichergestellt ist, dass die darin aufgelisteten Maßnahmen richtig und praktikabel sind. Es ist also erforderlich, den Alarmplan regelmäßig zu prüfen und zu aktualisieren. Eine dieser Prüfungsmaßnahmen ist die Durchführung von Brandschutzübungen.

Beispiel:

Gerade in Brandschutzübungen soll das richtige Verhalten im Brandfall geschult und geübt werden, um Menschenleben zu schützen und Schäden u. a. für die IT zu vermeiden. Die Durchführung solcher Übungen ist vorher mit der Behörden- bzw. Unternehmensleitung abzustimmen.

Prüffragen: