G 2.165 Fehlende oder unzureichende Datenvermeidung und Datensparsamkeit bei der Verarbeitung personenbezogener Daten

Datenvermeidung und Datensparsamkeit sind Grundanforderungen, die bei der Bestimmung der zu erhebenden, verarbeitenden oder zu nutzenden Daten nach Art, Umfang und Dauer zu beachten sind. Sie sind gleichzeitig auch Vorgaben für die technische Gestaltung und ihre Auswahl. Eine Verletzung diese Grundsatzes kann unter Anderem eintreten durch:

Von den Möglichkeiten der Anonymisierung und Pseudonymisierung ist wann immer möglich Gebrauch zu machen.