M 1.17 Pförtnerdienst

Verantwortlich für Initiierung: Leiter Innerer Dienst

Verantwortlich für Umsetzung: Innerer Dienst

Die Einrichtung eines Pförtnerdienstes hat weitreichende positive Auswirkungen gegen eine ganze Reihe von Gefährdungen. Voraussetzung ist allerdings, dass bei der Durchführung des Pförtnerdienstes einige Grundprinzipien beachtet werden.

Die Arbeitsbedingungen des Pförtners sind für die Aufgabenwahrnehmung geeignet auszugestalten. Die Aufgabenbeschreibung muss verbindlich festschreiben, welche Aufgaben dem Pförtner im Zusammenspiel mit weiteren Schutzmaßnahmen zukommt (z. B. Gebäudesicherung nach Dienst- oder Geschäftsschluss, Scharfschaltung der Alarmanlage, Kontrolle der Außentüren und Fenster).

Bei der Definition der Aufgaben muss beachtet werden, dass die zugewiesenen Aufgaben keine Sicherheitslücken aufreißen. Wenn eine Pforte mit nur einem Pförtner besetzt ist und dieser keine Möglichkeit hat, die Pforte vorübergehend zu verschließen, so darf er nicht die Anweisung haben oder erhalten, Besucher selbst zu bestimmten Besuchten zu begleiten.

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