M 2.96 Verschluss von Schutzschränken
Verantwortlich für Initiierung: IT-Sicherheitsbeauftragter
Verantwortlich für Umsetzung: Benutzer
Generell sind Schutzschränke bei Nichtbenutzung zu verschließen. Werden Arbeiten, die ein Öffnen des Schutzschrankes erfordern, unterbrochen, so ist auch bei kurzfristigem Verlassen des Raumes der Schutzschrank zu verschließen. Bei Verwendung von mechanischen Codeschlössern (Zahlungskombinationsschlösser) sind diese nach dem Schließen der Tür jedes Mal zu verwerfen, also abzuschließen. Einige Hersteller empfehlen beispielsweise hierzu an einem Zahlungskombinationsschloss vier Umdrehungen durchzuführen. Dadurch ist sichergestellt, dass das Schloss tatsächlich wieder verschlossen ist und außerdem keine Rückschlüsse auf die Kombination möglich sind.
Prüffragen:
-
Wird darauf geachtet, dass Schutzschränke bei Nichtbenutzung verschlossen werden?