M 2.40 Rechtzeitige Beteiligung des Personal-/Betriebsrates

Verantwortlich für Initiierung: Leiter IT, Leiter Organisation

Verantwortlich für Umsetzung: Personalabteilung

Bei allen Maßnahmen, die prinzipiell die Verhaltens- oder Leistungsüberwachung von Mitarbeitern ermöglichen, z. B. Protokollierung, bedarf es der Mitbestimmung der Personalvertretung. Maßnahmen, die geeignet sind, eine Verhaltens- oder Leistungsüberwachung eines Mitarbeiters zu ermöglichen, bedürfen der Mitbestimmung der Personalvertretung. Grundlage dessen sind in Deutschland die Betriebsverfassungs- und Personalvertretungsgesetze von Bund und Ländern. In anderen Ländern ist die Einbeziehung der Personalvertretung nicht immer erforderlich. Die rechtzeitige und umfassende Information des Betriebs- oder Personalrates empfiehlt sich aber grundsätzlich, da dies Zeitverzögerungen bei der Umsetzung von Maßnahmen im Bereich der Informationssicherheit verhindern kann.

Bei bereits bestehendem Verdacht, dass ein Sicherheitsvorfall (siehe Baustein B 1.8 Behandlung von Sicherheitsvorfällen ) durch einen internen Mitarbeiter ausgelöst wurde und entsprechende Nachforschungen durchgeführt werden sollen, die auf Sanktionen hinauslaufen, sind die Beteiligungsrechte des Personal- bzw. Betriebsrates unbedingt zu beachten. Unterbleibt eine ordnungsgemäße Beteiligung der Mitarbeitervertretung, kann das eventuell erforderliche weitere Verfahren (gegebenenfalls vor dem Arbeitsgericht) je nach Schwere des Vorfalls für eine Abmahnung oder Kündigung aufgrund von Formfehlern gravierend beeinflusst werden.

Große Outsourcing-Dienstleister berichten aus der Praxis, dass eine frühzeitige Einbindung der Personalvertretung des Auftraggebers, möglichst schon in der Angebotsphase, sehr zum Gelingen des Projektes beitragen kann. Wechselbereitschaft der Mitarbeiter, Motivation, Arbeitszufriedenheit und zügige Projektabwicklung können durch Kooperation aller Beteiligten positiv beeinflusst werden.

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