M 1.55 Perimeterschutz

Verantwortlich für Initiierung: Behörden-/Unternehmensleitung

Verantwortlich für Umsetzung: Planer

Falls das Gebäude oder Rechenzentrum innerhalb eines Grundstücks liegt, auf dem zusätzliche Sicherheitseinrichtungen installiert werden können, sollten Maßnahmen ergriffen werden, um von außen wirkende Gefährdungen vom Gebäude oder Rechenzentrum abzuhalten.

Insbesondere kann hier die erste Stufe einer Zutritts- und vor allem Zufahrtsregelung geschaffen werden.

Je nach Schutzbedarf und topologischen Gegebenheiten kann ein Perimeterschutz aus folgenden Komponenten bestehen:

Bevor Maßnahmen aus dem Bereich Perimeterschutz realisiert werden, muss in jedem Fall ein stimmiges Sicherheitskonzept für das Gebäude und sein Umfeld (siehe M 1.xx Bildung von Sicherheitszonen) erarbeitet werden, das die oben genannten Aspekte und den Gebäudeschutz umfasst. Anderenfalls besteht die Gefahr, dass vergleichsweise teure Sicherheitsmaßnahmen umgesetzt werden, beispielsweise aufwändige Zaunanlagen und ausgefeilte Gelände-Videoüberwachung, die in keinem Verhältnis zur Gebäudesicherung stehen und daher nicht angemessen sind.

Das Schutzkonzept sollte darauf ausgerichtet sein, mit den zur Verfügung stehenden Ressourcen möglichst wirksame Sicherheitsmaßnahmen aufzubauen. Dies betrifft besonders den Bereich Perimeterschutz. Die hier ergriffenen Maßnahmen sollten die Gesamtsicherheit erhöhen und nicht nur das Image einer "Hochsicherheitskulisse" vermitteln, da sich qualifizierte Angreifer allein durch den Anblick von hohen Zäunen und Videoüberwachung kaum von ihrem Vorsatz abbringen lassen.

Beispiel:

Wenn ein Angreifer zwei Minuten benötigt, um den Weg über den Zaun bis zum Gebäude zu nehmen und anschließend nur eine halbe Minute für das Eindringen ins Gebäude, stimmt die Relation nicht. Dies gilt um so mehr, wenn das Eintreffen von Einsatzkräften der örtlichen Polizei nach Alarmierung durch ein privates Bewachungsunternehmen beispielsweise acht Minuten dauert. In dieser Zeit könnte ein Einbrecher schon wieder nach vollbrachter Tat das Gelände verlassen haben. Er wäre zwar bemerkt und auf Videomaterial aufgenommen worden, bei geeigneter Maskierung jedoch kaum zu identifizieren.

Prüffragen: