G 2.173 Unzulässige automatisierten Einzelfallentscheidungen oder Abrufe bei der Verarbeitung personenbezogener Daten

Niemand darf einer automatisierten Entscheidung unterworfen werden, die für ihn eine negative rechtliche Folge nach sich zieht oder ihn erheblich beeinträchtigt. Voraussetzung dieses Verbotes ist, dass sich die Entscheidung ausschließlich auf eine automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten stützt, die der Bewertung einzelner Persönlichkeitsmerkmale dient. Das Verbot gilt nicht, wenn dem Begehren des Betroffenen stattgegeben wurde. Eine Ausnahme gilt auch, wenn der Betroffene über die automatisierte Einzelfallentscheidung unterrichtet wurde und seine schutzwürdigen Interessen durch geeignete Maßnahmen gewährleistet werden. Hierzu zählt die Möglichkeit, seinen Standpunkt geltend zu machen. Die verantwortliche Stelle ist dann verpflichtet, ihre Entscheidung erneut zu überprüfen.

Der Betroffene ist in jedem Fall über die Verarbeitung seiner Daten, die der automatisierten Einzelfallentscheidung zugrunde gelegt werden, den Verwendungszweck und die Kategorien der Empfänger zu unterrichten. Um seinen Standpunkt geltend machen zu können, muss er zudem über die Folgen der Verarbeitung und über die Funktionsweise des konkreten Verfahrens (logischer Aufbau) informiert werden.

Beispiele: