M 2.109 Rechtevergabe für den Fernzugriff
Verantwortlich für Initiierung: Leiter IT
Der externe Zugriff auf ein Behörden- oder Unternehmensnetz muss hinsichtlich der eingeräumten Rechte auf das erforderliche Maß eingeschränkt werden. Über die in M 2.8 Vergabe von Zugriffsrechten beschriebenen Anforderungen ist weiterhin zu berücksichtigen, dass die Rechtevergabe für den Fernzugriff noch restriktiver zu handhaben ist.
Beispielsweise müssen für einen Telearbeitsplatz nicht zwingend Zugriffsrechte auf Verzeichnisse mit Software bestehen.
Die für den Fernzugriff eingeräumten Rechte sollten regelmäßig hinsichtlich ihrer Erforderlichkeit und Aktualität überprüft werden.
Prüffragen:
- Ist der externe Zugriff auf das interne Netz auf das erforderliche Maß eingeschränkt?