M 3.21 Sicherheitstechnische Einweisung der Telearbeiter

Verantwortlich für Initiierung: IT-Sicherheitsbeauftragter, Vorgesetzte

Verantwortlich für Umsetzung: IT-Sicherheitsbeauftragter, Vorgesetzte

Telearbeiter arbeiten ausschließlich oder zeitweise außerhalb der Gebäude des Arbeit- bzw. Auftraggebers. Das bedeutet, dass für die Telearbeit teilweise andere Sicherheitsmaßnahmen gelten, als für die Arbeit innerhalb der Institution. Deshalb ist es notwendig, dass auf dem übergreifenden Sicherheitskonzept der Institution aufbauend ein Sicherheitskonzept für die Telearbeitsplätze erstellt wird (siehe dazu M 2.117 Erstellung eines Sicherheitskonzeptes für Telearbeit ). Zusätzlich sollten für die Telearbeiter entsprechende Sicherheitsrichtlinien erstellt und veröffentlicht werden. An Hand der Sicherheitsrichtlinien für Telearbeit müssen die Telearbeiter in die entsprechenden Sicherheitsmaßnahmen eingewiesen und eventuell in ihrem Umgang geschult werden. Insbesondere sind bei der Einweisung des Telearbeiters folgende Punkte zu berücksichtigen:

Darüber hinaus sind die Telearbeiter soweit im Umgang mit den Telearbeitsrechnern zu schulen, dass sie einfache Fehlerkorrekturen (z. B. Druckerpatrone wechseln) vornehmen bzw. einfache Probleme selbständig beheben können.

Prüffragen: