M 2.15 Brandschutzbegehungen
Verantwortlich für Initiierung: Leiter Haustechnik, Leiter IT
Verantwortlich für Umsetzung: Brandschutzbeauftragter
Bei der Errichtung und der Nutzung von Gebäuden sind alle geltenden Brandschutzvorschriften zu beachten. Diese werden durch DIN - und VDE-Vorschriften festgeschrieben und durch Auflagen der Bauaufsicht ergänzt (siehe auch M 1.6 Einhaltung von Brandschutzvorschriften).
Die Erfahrungen zeigen, dass nach Nutzungsbeginn im täglichen Betrieb diese Regelungen immer nachlässiger gehandhabt werden - bis hin zur völligen Ignoranz. Einige Beispiele:
- Fluchtwege werden blockiert, z. B. durch Möbel und Papiervorräte.
- Brandabschnittstüren bzw. Rauchschutztüren werden durch Keile offen gehalten.
- Zulässige Brandlasten werden durch anwachsende Kabelmengen oder geänderte Nutzungen überschritten.
- Brandabschottungen werden bei Arbeiten geöffnet und/oder beschädigt und nicht ordnungsgemäß wiederhergerichtet.
- Rauchmelder in der Nähe von "Raucherecken" werden bewusst außer Funktion gesetzt.
Brandschutzbegehungen sollten ein- bis zweimal im Jahr angekündigt oder unangekündigt erfolgen.
Da die Handlungsweise der Mitarbeiter in der Regel nicht vom böswilligen Vorsatz, sondern von der betrieblichen Notwendigkeit oder Bequemlichkeit bestimmt wird, kann es nicht Sinn einer Brandschutzbegehung sein, Täter zu finden und zu bestrafen. Vielmehr sollten die vorgefundenen Mängel dazu Anlass geben, die Zustände sofort und ggf. auch deren Ursachen unverzüglich zu beheben.
Ergänzende Kontrollfragen:
- Werden Brandschutzbegehungen regelmäßig durchgeführt und festgestellte Mängel behoben?