G 2.28 Verstöße gegen das Urheberrecht

Der Einsatz nicht-lizenzierter Software kann einen Verstoß gegen das Urheberrecht darstellen und sowohl zu zivil- als auch strafrechtlichen Konsequenzen führen.

Behörden und Unternehmen, in denen Raubkopien zum Einsatz kommen, können im Rahmen des Organisationsverschuldens, unabhängig von der Schuldform (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) vom Urheberrechtseigentümer schadensersatzpflichtig gemacht werden.

Beispiele: