G 2.2 Unzureichende Kenntnis über Regelungen

Die Festlegung von Regelungen allein sichert noch nicht deren Beachtung und keinen störungsfreien Betrieb. Allen Mitarbeiter müssen die geltenden Regelungen auch bekannt sein, vor allem den Funktionsträgern. Ein Schaden, der entsteht, weil bestehende Regelungen nicht bekannt sind, darf sich nicht mit den Aussagen entschuldigen lassen: "Ich habe nicht gewusst, dass ich dafür zuständig bin." oder "Ich habe nicht gewusst, wie ich zu verfahren hatte."

Beispiele: