M 1.53 Videoüberwachung
Verantwortlich für Initiierung: Behörden-/Unternehmensleitung
Verantwortlich für Umsetzung: Planer
Die Maßnahmen zur Außenhautsicherung (siehe M 1.55 Perimeterschutz) und Zutrittskontrolle können durch den Einsatz von Videotechnik ergänzt werden. Videoüberwachungsanlagen, ob eigenständig oder ergänzend zu anderen Sicherheitstechniken, werden zur Erreichung folgender Schutzziele eingesetzt:
- Abschreckung
- Fassadenüberwachung
- Identifizierung
- Überwachung
- Alarmierung
- Erkennung und Lokalisierung von Gefahren
- Schadenverhütung
- Dokumentation und Auswertung von Regelabweichungen
Bei der Planung einer Videoüberwachung ist auf eine konsistente Einbettung in das gesamte Schutzkonzept zu achten. Dies gilt umso mehr, wenn die Überwachungsterminals weit vom zu schützenden Bereich entfernt sind. Eine Videoüberwachung ohne Auswertungs- und Alarmierungsmechanismen macht außer zur Abschreckung keinen Sinn. Die benötigten zentralen Technikkomponenten sind in geeigneter Umgebung aufzustellen und zu schützen.
Bei der Planung bzw. Installation einer Videoüberwachung sollte der Datenschutzbeauftragte und der Personal- bzw. Betriebsrat hinzugezogen werden.
Ergänzende Kontrollfragen:
- Ist die Videoüberwachung konsistent in das Schutzkonzept eingebettet?
- Wird die Funktionsfähigkeit der Videoüberwachungsanlage regelmäßig überprüft?