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M 7.6 Verpflichtung/Unterrichtung der Mitarbeiter bei der Verarbeitung personenbezogener Daten

Verantwortlich für Initiierung: Behörden-/Unternehmensleitung

Verantwortlich für Umsetzung: Datenschutzbeauftragter, Personalabteilung, Vorgesetzte

Die bei der Datenverarbeitung beschäftigten Personen sind bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit auf das Datengeheimnis zu verpflichten bzw. darüber zu unterrichten. Die Verpflichtung zur Wahrung des Datengeheimnisses besteht auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort. Die Verpflichtung/ Unterrichtung muss in geeigneter Weise durchgeführt werden, die Durchführung ist zu dokumentieren und sollte bei Bedarf wiederholt werden.

Einzelne Landesdatenschutzgesetze haben die Verpflichtung durch eine Unterrichtung ersetzt.

Hinweis:

Auch wenn eine Verpflichtung bzw. Unterrichtung der Mitarbeiter zur Wahrung des Datengeheimnisses bereits aus anderen Gründen besteht, sollte sie wiederholt werden, um die Mitarbeiter für die Belange des Datenschutzes zu sensibilisieren. Sowohl für den behördlichen als auch den betrieblichen Datenschutzbeauftragten gibt es als Hilfsmittel entsprechende Muster-Verpflichtungserklärungen des Bundesbeauftragten für Datenschutz unter www.bfdi.bund.de. Für die Unterrichtung gibt es geeignete Merkblätter bei den Landesbeauftragten für Datenschutz.